Gesetz/Behörden

 

 

Wann Feuerwerk abgebrannt werden darf, ist bei manchen Gemeinden im "Ortspolizeireglement" ersichtlich.

 

Z.B. Ortspolizeireglement von Köniz:

Art. 10

1 Das Abbrennen von Feuerwerk mit Explosionswirkung ist nur mit Bewilligung des Polizeiinspektorates gestattet.

 

und Art. 38

Jedermann soll sich so verhalten, dass die Gesundheit seiner Mitmenschen weder direkt noch indirekt gefährdet wird.

 

 

(Mit einem Klick auf diesen Link hier überspringen Sie die Beispiele aus verschiedenen Ortspolizeireglementen und kommen direkt zum Thema "Im Zusammenhang mit Feuerwerk sind folgende Gesetze interessant")

 

 

Polizeiverordnung der Gemeinde Thalheim an der Thur vom 20. Februar 1996

Art. 26 Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel gestattet.

Der Gemeinderat kann Ausnahmebewilligungen erteilen.

In der Nähe besonders gefährdeter Gebäude (z.B. Scheunen usw.) ist das Abbrennen von Feuerwerk in einem Umkreis von 50 Metern verboten.

http://www.thalheim.ch/Media/Download/Polizeiverordnung.pdf

   

(Der Wortlaut in der Polizeiverordnung der Gemeinde Kappel am Albis ist genau der gleiche, nur dass sich dort der Art. 29 mit Feuerwerk beschäftigt: http://www.kappel-am-albis.ch/verordnungen/polizeiverordnung.htm)

   

Polizeiverordnung der Gemeinde Flurlingen (Kanton Zürich) vom 27. November 1996

Art. 22 Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel (31.12./1.1.) gestattet.

Für besondere Veranstaltungen kann der Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen erteilen.

Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen- oder Sachgefährdung entsteht. Kinder unter 12 Jahren dürfen Feuerwerk nur unter Aufsicht von Erwachsenen abbrennen.

http://www.flurlingen.ch/PolizeiVO.pdf

 

 

Polizeiverordnung Dänikon

Art. 28 Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am Bundesfeiertag und beim Jahreswechsel gestattet.

Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen.

Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen- oder Sachgefährdung entsteht.

http://www.daenikon.ch/reglemente/Polizeiverordnung.pdf

 

 

Polizeiverordnung vom 1. Januar 1999 der Gemeinde Brütten

Art. 22 Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen.

Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen- oder Sachgefährdung entsteht.

http://www.bruetten.ch/02_dienste/verordnung/polizeiverordnung.htm

   

Polizeiverordnung der Gemeinde Rümlang

Art. 27 Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern

Das Abbrennen von Feuerwerk und Knallkörpern ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel gestattet.

Für besondere Veranstaltungen kann der Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen erteilen. Dabei dürfen keine Personen und Sachen gefährdet werden. Auf Mensch und Tier ist Rücksicht zu nehmen.

http://www.ruemlang.ch/polizei/gesetze_pvruemlang.htm

   

Polizeiverordnung der Gemeinde Fällanden vom 6. Oktober 1982

Art. 29 Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August und beim Jahreswechsel gestattet.

Für besondere Veranstaltungen kann der Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen erteilen.

http://www.faellanden.ch/PDF/Polizeiverordnung.pdf

   

Polizeiverordnung der Gemeinde Wallisellen vom 17. November 1992

Art. 22 Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk ist mit Ausnahme der Fasnacht, der Nacht vom 1. auf den 2. August, des Schulsilvesters und der Silvesternacht grundsätzlich verboten.

Der Gemeinderat kann im Zusammenhang mit besonderen Anlässen Ausnahmen bewilligen.

http://www.wallisellen.ch/dl.php/de/20030825084337/OCR0018.pdf

   

Polizeiverordnung der Gemeinde Mettmenstetten vom 1. Juni 1993

Art. 27 Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur an der Fasnacht, am 1. August sowie beim Jahreswechsel gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann der Polizeivorstand Ausnahmebewilligungen erteilen.

http://www.mettmenstetten.ch/dl.php/de/20020918102214/polizeiverordnung.pdf

   

Polizeiverordnung der Gemeinde Elgg

Art. 28 Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am 1. August, beim Jahreswechsel und zur Fasnachtszeit gestattet. Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen.

http://www.elgg.ch/dienstleist/polizeiverordnung.pdf

 

 

Ortspolizeireglement der Einwohnergemeinde Bäriswil (1.12.2003)

Art. 10

1 Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass für Personen und Sachen keine Gefährdung entsteht.

2 Das Abfeuern von Feuerwerk ist nur am 1. August gestattet.

3 Der Gemeinderat kann für besondere Veranstaltungen Ausnahmen bewilligen.

http://www.baeriswil.ch/de/pdf/reglemente/Ortspolizeireglement.pdf

 

 

Ortspolizeireglement Einwohnergemeinde Ipsach 

Art. 32, 33 und 34 Lärm und Rauch:

Uebermässige Lärm- und Rauchbelastung ist verboten. Zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr und zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr sind alle lärmerzeugenden Tätigkeiten verboten.

 

Art. 36:

Beim Abspielen von Musik ist auf Dritte Rücksicht zu nehmen. Zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr ist jede Störung untersagt. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen für besondere Veranstaltungen bewilligen.

 

Feuer, Art. 40:

Das Verbrennen von Abfällen im Freien oder in Holzöfen oder Cheminées ist verboten. Im Freien dürfen nur natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle verbrannt werden, wenn sie trocken sind, nur wenig Rauch entsteht und wenn niemand belästigt wird. In Holzöfen und Cheminées darf nur trockenes, naturbelassenes Holz verbrannt werden.

 

Lärm, Rauch und Feuer = Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk fällt unter die genannten Vorschriften und ist deshalb nur mit schriftlicher Bewilligung der Gemeindepolizei erlaubt. Von dieser Regelung ausgenommen sind der 31. Juli und 1. August (Nationalfeiertag) und der 31. Dezember (Silvester). An diesen Tagen ist zwar keine Bewilligung nötig, aber es wird erwartet, dass auf Mensch und Tier Rücksicht genommen wird.

http://www.ipsach.ch/gemeinde/aktuell0.htm / Gemeindepolizei Ipsach, 14. Juli 2003

 

 

Ortspolizeireglement der Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee (Ausgabe 1987)

Art. 14

Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass für Personen und Sachen keine Gefährdung entsteht. Ausser am 1. August und 31. Dezember ist nach 22 Uhr ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde jegliche Knallerei verboten.

http://www.herzogenbuchsee.ch/m/mandanten/147/download/Ortspolizeireglement.pdf

   

Polizeiverordnung der Politischen Gemeinde Stallikon

Art. 22 Abbrennen von Feuerwerk

Das Abbrennen von Feuerwerk mit Explosionswirkung ist am 1. August und beim Jahreswechsel ohne Bewilligung gestattet.

Für besondere Veranstaltungen oder Anlässe kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen.

Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen- oder Sachgefährdung entsteht. Kinder unter 15 Jahren dürfen Feuerwerk nur unter Aufsicht von Erwachsenen abbrennen.

http://www.stallikon.ch/graphics/user_graphics/PDF-Verordnungen/PVO.pdf

 

 

Allgemeines Polizeireglement der Gemeinde Mägenwil (1.1.1989)

Art. 14 Feuerwerk

1 Das Abbrennen von Feuerwerk ist ohne besondere Bewilligung nur bei allgemeinen Festlichkeiten und nur unter Beachtung aller gebotenen Sicherheitsvorkehren gestattet.

2 Das Abfeuern von Geschützen, Mösern, Böllern, Petarden und dergleichen ist bewilligungspflichtig.

 

Evt. könnte auch Art. 12 (Unfug) gelten:

1 Die Beunruhigung oder Belästigung der Bevölkerung durch Unfug ist untersagt.

2 Als Unfug gelten Handlungen, die geeignet sind, andere Personen zu belästigen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder in ihrer persönlichen Sicherheit zu gefährden.

http://www.maegenwil.ch/reglemente/polizeireglement.htm

 

 

 

 

 

 

 

Im Zusammenhang mit Feuerwerk sind unserer Meinung nach folgende Gesetze interessant:

 

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, Inkrafttreten: 1. Januar 2000,

kann entweder als pdf-Datei (74 Seiten, 340 KB) unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/c101.html heruntergeladen oder die Artikel können einzeln in HTML unter der selben www-Adresse aufgerufen werden.

Art. 74   Umweltschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umgebung vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

Art. 118   Schutz der Gesundheit

1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.

2 Er erlässt Vorschriften über

a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können.

 

 

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]) vom 7. Oktober 1983 (Stand am 27. November 2001)

Art. 1   Zweck

1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten.

2 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.

 

Art. 2   Verursacherprinzip

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

 

 

Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) vom 21. März 1969 (Stand am 24. Dezember 1998)

 

 

Giftverordnung (GV) vom 19. September 1983 (Stand am 2. Juli 2002)

Art. 1   Zweck

Diese Verordnung will:

a. verhüten, dass durch Gifte Menschen gefährdet oder Tiere, die nicht bekämpft werden sollen, geschädigt werden

 

 

Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 2986 (Stand am 3. Juli 2001)

Art. 1   Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.

 

 

Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977 (Stand am 19. Februar 2002):

Art. 8a   Grundsatz

Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.

 

Art. 9   Herstellung sowie Ein-, Aus- und Durchfuhr

2 Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes hergestellt oder eingeführt werden. Der Bundesrat regelt Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligungen...

 

Art. 44   Vorbehalt zugunsten der Kantone

Die Kantone können den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.

 

 

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV) vom 27. November 2000 (Stand am 12. März 2002)

Art. 25   Technische Anforderungen

Pyrotechnische Gegenstände werden zugelassen, wenn sie:

    a.  in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem Stand der Technik entsprechen;

    b.  bei bestimmungsgemässer Verwendung handhabungssicher sind und Leben und Gut nicht gefährden; und

    c.  weder gefährliche Splitter bilden noch selbstentzündliche Sätze enthalten.

 

Tierschutzgesetz (TSchG) vom 9. März 1978 (Stand am 2. Dezember 2003)

Art. 2   Grundsätze

3 Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen

 

 

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Feuerwerkskörper fallen als pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke unter das Sprengstoffgesetz. Die Sprengstoffverordnung verdeutlicht die Regelungen des Sprengstoffgesetzes. Feuerwerk wird anhand seines Gefährdungspotentials in vier Kategorien eingeteilt.

 

Das "Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz)", Abkürzung SprstG, Inkrafttreten: 1. Juni 1980, kann entweder als pdf-Datei (16 Seiten, 75 KB) unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/c941_41.html heruntergeladen oder die Artikel können einzeln in HTML unter der selben www-Adresse aufgerufen werden.

 

Die "Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung)", Abkürzung SprstV, Inkrafttreten: 1. Februar 2001, kann entweder als pdf-Datei (72 Seiten, 3549 KB) unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/c941_411.html heruntergeladen oder die Artikel können einzeln in HTML unter der selben  www-Adresse aufgerufen werden.

 

Das Sprengstoffgesetz gibt den Kantonen mit Art. 44 die Möglichkeit, den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich auf bestimmte Anlässe zu beschränken, an weitere Bedingungen zu knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper zu verbieten. Die Handhabung der Kantone ist recht unterschiedlich. 

Die Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) ist Oberaufsichtsbehörde für den Gesetzesvollzug, der von den Kantonen wahrgenommen wird.

 

"Kategorien der pyrotechnischen Gegenstände" ist auf der Homepage des Bundesamtes für Polizei (fedpol) zu finden: http://www.fedpol.admin.ch/d/themen/index.htm

   

 

 

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Das neue Chemikalienrecht

 

Das Giftgesetz und seine Verordnungen werden voraussichtlich in der ersten Hälfte 2005 durch ein neues Chemikalienrecht abgelöst (http://www.bag.admin.ch/chemikal/chemg/d/index.htm oder neu auch unter www.cheminfo.ch).

 

Ob das neue Chemikalienrecht irgendwelche Auswirkungen auf Feuerwerk hat und wenn ja, welche, wissen wir von stop-fireworks.org nicht.

 

 

 

 

 

 

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